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ATL Renting

ATL Renting GmbH
Am Diek 43
42277 Wuppertal
Deutschland

+49 (0) 174 37 31 459
info@atlrenting.de

MWST: DE278305695

Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) stellen einen Vertrag zwischen dem Kunden und dem Unternehmer dar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind definiert als Standardbedingungen, die von einer Partei ohne Verhandlung erstellt werden. Der Zweck ist, sie regelmäßig im Geschäftsverkehr zu verwenden oder einen bereits bestehenden Vertrag zu ergänzen.

Haben Sie Fragen?

Wenn Sie Fragen dazu haben oder etwas unklar ist, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen info@atlrenting.de.

ATL Renting GmbH, mit Sitz im Am Diek 43 in 42277 Wuppertal.

ALLGEMEINES
Auf alle Angebote, Bestellscheine und Rechnungen finden ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Mietbedingungen Anwendung. Die Vertreter oder Agenten von A.T.L.-Renting sind nicht bevollmächtigt, einen Vertrag ohne Einwilligung der Geschäftsführung abzuschließen. Die Ungültigkeit, Nichtigkeit oder Nichtanwendbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen aufgrund einer zwingenden rechtlichen Bestimmung lässt die übrigen Bestimmungen unberührt. Ein Angebot ist nicht bindend.

MIETE, MIETLASTEN UND MIETDAUER
Die Miete beginnt an dem Tag, an dem der Mietgegenstand und die Fahrzeugpapiere dem Mieter übergeben werden. Die Vermietung erfolgt pro Tag.
Ab einer Mietdauer von mehr als fünf Arbeitstagen wird für den Abfahrtstag, sofern der Mietgegenstand innerhalb einer Stunde vor Geschäftsschluss abfährt, und für den Ankunftstag, sofern der Mietgegenstand vor 10 Uhr eintrifft, keine Miete berechnet.

VERTRAGSBEENDIGUNG
Durch Angabe einer Mietzeit im Vertrag wird kein Zeitmietvertrag geschlossen. Die Angabe beinhaltet die voraussichtliche Mietdauer.
Die Miete endet an dem Tag, an dem der Mieter den Mietgegenstand und die Fahrzeugpapiere während der Öffnungszeiten am Sitz von A.T.L.-Renting zurückgibt. Das unbeaufsichtigte Hinterlassen in einem Depot/auf einem Stellplatz außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt auf ausschließliche Gefahr des Kunden. Wird der Mietgegenstand an einem anderen Ort als dem Sitz von A.T.L.-Renting zurückgegeben, hat der Mieter pauschal EUR 150,00 Transportkosten zu erstatten.

KÜNDIGUNG
A.T.L.-Renting ist jederzeit berechtigt den Mietvertrag ordentlich schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen zu kündigen. Eines Kündigungsgrunds bedarf es nicht. Der Mieter ist jederzeit berechtigt den Mietvertrag per Einschreiben unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Arbeitstagen zu kündigen. Erfolgt diese Kündigung ohne Grund ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 25 % der bis Ende der angegebenen voraussichtlichen Mietdauer noch fälligen Miete und Mietlasten verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter die Mietsache mit Ablauf der angegebenen voraussichtlichen Mietdauer zurückgibt. In diesem Fall verzichtet die A.T.L.-Renting auch auf eine gesonderte Kündigungserklärung.

AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Für beide Parteien gelten die gesetzlichen Möglichkeiten zur außerordentlichen Kündigung. Kündigt A.T.L.-Renting außerordentlich ist der Mieter zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 75 % der bis Ende der angegebenen voraussichtlichen Mietdauer noch fälligen Miete und Mietlasten verpflichtet. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

KONTROLLE
Bei der Abfahrt kontrolliert der Mieter die Mietsache, insbesondere das Reifenprofil, den Zustand der Reifen und der Bremsen und ob der Mietgegenstand allen gesetzlichen Formalitäten genügt und dem gesetzten Zweck entspricht. Zweifel, Einwendungen und Beanstandungen hat der Mieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt er der unverzüglichen Mitteilung nicht nach, ist er beweispflichtig, dass die bemängelten Umstände bei Übergabe vorlagen.
Bei Rückgabe fertig die Parteien gemeinsam ein schriftliches Rückgabeprotokoll an. Bei Rückgabe des Mietgegenstands außerhalb der Öffnungszeiten, wenn keine gemeinsame Kontrolle möglich ist, schätzt A.T.L.-Renting den Schaden. Dem Mieter wird bis zu 48h nach Übergabe die Möglichkeit eingeräumt ein gemeinsames Rückgabeprotokoll nachträglich zu erstellen. Nimmt der Mieter diese Möglichkeit nicht wahr, so gilt ist die Schätzung des Schadens sowie die entsprechende Rechnung für die Instandsetzung als verbindlich. Der Mieter muss dann den Beweis führen, dass der Schaden niedriger ist.

ZAHLUNG
Der Mietzins wird täglich fällig. In der Regel legt A.T.L.-Renting einmal monatlich Rechnung über die zwischenzeitlich fälligen Mietzinsen. Die Rechnung ist mit Zugang auszugleichen. Der Kunde kommt 10 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug und schuldet Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

AUSSCHLUSS DER AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALUNG
Der Mieter darf gegen Ansprüche der A.T.L-Renting nicht aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen sind unbestritten, bewiesen oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietsachen steht dem Mieter nicht zu.

FAHRZEUGPAPIERE
Den Verlust von (einen Teil der) Fahrzeugpapiere, hat der Mieter unverzüglich Anzeige per schriftlicher Verlustanteige an A.T.L.-Renting zu erstatten. Der Mieter trägt alle Kosten, Buß- und Verwaltungsgelder usw. sowie eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 300,00 EUR für die Ersatz-/bzw. Wiederbeschaffung der verlustigen Papiere.

NUTZUNG/TITEL/HINDERNIS
Der Mietgegenstand ist Betriebsmaterial, ausschließlich für berufliche Zwecke bestimmt und darf nur für die Funktion verwendet werden, für die er gebaut wurde. Der Mieter schützt den Vermieter vor rechtswidriger Nutzung des Mietgegenstands, genügt auf eigene Kosten allen territorialen Verordnungen und Gesetzen und übernimmt alle Strafen und Bußgelder, die sich daraus ergeben. Der Mieter hält A.T.L.-Renting von allen Forderungen, Ansprüchen, Kosten und Ausgaben, die sich aus der Nutzung des Mietgegenstands ergeben frei. Der Mietgegenstand bleibt ausschließliches Eigentum des Vermieters. Nummernschilder von A.T.L.-Renting dürfen weder entfernt noch geändert werden. Der Mieter hält den Mietgegenstand von allen Belastungen frei: u. a. Pfändungen, Auflagen, Vorzugsrechte, Hypotheken, Sicherungspfändungen, Zwangsvollstreckungen. Der Mieter ist verpflichtet A.T.L.-Renting Name und Anschrift des Vermieters des vom Mieter gemieteten Gebäudes oder Geländes, wo der Mietgegenstand abgestellt ist, mitzuteilen.
Der Mietgegenstand darf nicht untervermietet werden. Mit ausdrücklicher Einwilligung von A.T.L.-Renting darf der Mietgegenstand Dritten bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die Überlassung an Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen des Mieters, die der A.T.L.-Renting unter Vorlage einer Kopie der jeweiligen Fahrerlaubnis anzuzeigen sind. Ohne Einwilligung von A.T.L.-Renting darf der Mietgegenstand nicht für den Transport von ADR-Produkten genutzt werden.
Sofern der Vermieter nicht schriftlich darin einwilligt, ist es dem Mieter untersagt, an dem Fahrzeug Reklame anzubringen, es umzubauen oder Zubehör/Ausstattung anzubringen.
Der Mieter erklärt, die normale und gesetzlich zulässige Belastung des Fahrzeugs uneingeschränkt zu berücksichtigen.

WARTUNG UND REPARATUREN
Fällige Wartungsarbeiten hat der Mieter pünktlich, erforderliche Reparaturen unverzüglich durch einen vom Hersteller anerkannten Betrieb auf seine Kosten ausführen zu lassen. (In Notfällen kann, falls die Hilfe eines solchen Betriebes nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, nach Absprache mit der A.T.L.-Renting, eine Reparatur auch in einem anderen Betrieb, der die Gewähr für sorgfältige fachgerechte Arbeit bietet, durchgeführt werden.) Bei Fahrzeugen gilt die Pflicht zur unverzüglichen Reparatur auch für Schäden an der Kilometer-Anzeige (bei Objekten mit Betriebsstundenzähler sinngemäß). Der Mieter hat der A.T.L.-Renting eine Kopie der Reparaturrechnung mit dem Vermerk des alten Kilometerstandes (bzw. der Betriebsstunden) unaufgefordert unverzüglich vorzulegen.
Der Mieter verpflichtet sich, Auflieger alle zehn Wochen in einem Servicepunkt des Vermieters auf seine Kosten zu warten. Die Zugmaschinen sind alle 30.000 km in einer von A.T.L.-Renting bestimmten Werkstatt auf Kosten des Mieters zu warten.

VERSICHERUNG
Versichert sich der Mieter selbst, so ist er verpflichtet, bei einer in Europa niedergelassenen Versicherungsgesellschaft für die Dauer der Miete folgende Versicherungen abzuschließen: Haftpflichtversicherung: Der Mieter versichert die gesetzliche Haftpflicht für aus der Nutzung des Mietgegenstands entstandene, Dritten zugefügte Schäden. Vollkaskoversicherung: Der Mieter versichert den Mietgegenstand gegen die Risiken von selbst verursachtem Schaden, Feuer und Diebstahl zu einem selbst bestimmten und auf dem beigefügten Versicherungsnachweis genannten Wert sowie eine unbegrenzte Deckung für Abschlepp- und Reparaturkosten. Zudem ist die Versicherung zu erweitern um schwerwiegende Fahrerfehler, Regress vorausgesetzt, und Schäden durch Ladung und Diebstahl. In der Police muss stehen, dass A.T.L.-Renting der Vermieter des Gegenstands und als solcher als Begünstigter der Versicherung anzusehen ist. Alle aus dieser abgeschlossenen Versicherung zu bezahlenden Vergütungen kommen A.T.L.-Renting zu, sodass der Mieter gegenüber dem betreffenden Versicherer keine Rechte geltend machen kann, welche die Ansprüche von A.T.L.-Renting vermindern. Der Mieter legt A.T.L.-Renting einen gültigen Versicherungsnachweis der unterschriebenen Versicherungspolicen vor. Selbstbeteiligungen, Franchisen, Ausschlüsse und unversicherte Gefahren sind zu Lasten des Mieters.
Schließt der Mieter eine Versicherung bei A.T.L.-Renting ab, so gilt bei der Vollkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung des Mieters per Schadensfall von EUR 2.000,00 und bei der Haftpflichtversicherung von EUR 1000,00. Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Vollkaskoversicherung decken jedoch keinen Brückenschaden, Schaden durch Ladung, schwerwiegenden Fahrerfehler, Nutzung, Vandalismus, Fahrt- und Ruhezeiten, Nutzung außerhalb beruflicher Aktivitäten, falsche Tachografenscheibennutzung, Überladung (Zugmaschine mit oder ohne Auflieger, deren Gesamtmasse und -maße in beladenem Zustand die zulässigen Höchstwerte überschreiten). Die Versicherung bietet nur dann Deckung, wenn die Beiträge gezahlt wurden. Die Franchisen werden verdoppelt, wenn ein Fahrer innerhalb dreißig Tagen einen zweiten selbstverschuldeten Unfall hat.
Sind die Mietnebenkosten, hier Kraftfahrzeug Versicherungsprämie in den Mietzins eingerechnet, kann nach Schadenfall von der Versicherung angehoben werden und gehen auf den Mieter über. Dies gilt ebenfalls für die Selbstbeteiligung nach erfolgtem Schadenfall.

VERLUST, UNFALL, SCHADEN, DIEBSTAHL ODER MÄNGEL
Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung der Mietsache und seiner Ausstattung haftet der Mieter der A.T.L.-Renting auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der A.T.L.-Renting.
Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, haftet die A.T.L.-Renting dem Mieter nur bei Verschulden.
Bei jedem Unfall oder anderen Schaden ist der A.T.L.-Renting unverzüglich eine Schadensmeldung zu übersenden, worin der Mieter den Zeitpunkt, Ort, Namen und Adressen aller beteiligten Parteien und die Art des Unfalls oder Verlustes sowie den Schadensumfang angibt. Der Mieter legt ferner eine Kopie aller polizeilichen Berichte und sonstigen Informationen vor. Der Mieter der A.T.L-Renting bzw. dem von ihr mit der Schadensregulierung Beauftragten sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Der Mieter ist verpflichtet, die angefallenen Reparaturkosten zu zahlen bzw. seiner Versicherung vorzulegen und trägt alle mit dem Schadensereignis zusammenhängenden weiteren Kosten (z.B. Mietwagenkosten bei Fahrzeugen, Wertminderung, Gutachterkosten, Kosten der Rechtsverfolgung).
Gibt der Mieter den Mietgegenstand beschädigt, unvollständig oder in nicht betriebsbereitem Zustand zurück, so ist er zur Vergütung des Schadens verpflichtet. Der Mieter ist zudem zur Vergütung der Folgeschäden verpflichtet.
Der Mieter kann für Stillstand aufgrund von u. a. Defekt, Instandsetzung, Unfall, Be- und Entladeaktivitäten, Schaden durch Ladung keinen Schadenersatz fordern.

VERMIETUNGSART
NETTO: Preisangaben zum Mietzins verstehen sich netto, zuzüglich Verbrauch, Versicherungen, Wartung und Instandsetzungen, Prüfung, Kraftfahrzeugsteuer, Eurovignette, Abgaben, Bußgelder, Park- und Unterstellkosten sowie anderer möglicher Kosten;
MIETE INKLUSIVE WARTUNG: Preisangaben zum Mietzins verstehen sich inklusive Wartung, normalen Reifenverschleißes, Prüfung, Kraftfahrzeugsteuer, Eurovignette, Abgaben; exklusive Versicherung, Verbrauch, Bußgeldern, Park- und Unterstellkosten sowie anderer möglicher Kosten.
Bei operationeller Miete kann der Mieter ein Servicenetz von Wartungseinrichtungen nutzen, über das der Vermieter für die präventive Wartung und die Wartung infolge normalen Verschleißes verfügt. Instandsetzungen und alle Kosten, welche der Mieter für die Wartung selbst bezahlt, können lediglich nach vorheriger schriftlicher Einwilligung erstattet werden.

KAUTION
Der Mieter ist zu einer Kautionsleistung in gesondert vereinbartem Umfang verpflichtet, die nicht verzinst wird. Nach Beendigung des Mietvertrages wird eine Abrechnung erstellt und kann sich A.T.L.-Renting für die Verrechnung fälliger und noch nicht fälliger Forderungen kraft dieses oder anderer Verträge aus der Kaution befriedigen.

LIEFERFRIST
Im Vertrag benannte Lieferfristen sind Richtwerte und können nicht gewährleistet werden. Lieferverzögerungen bewirken keinen Anlass für die Annullierung eines Mietbestellscheins, für Schadenersatz, Verweigerung oder Nichtbezahlung durch den Mieter. Zufall oder höherer Gewalt zuzuschreibende Umstände, einschließlich Streiks und Ausschließungen bei A.T.L.-Renting nv oder ihren Lieferanten, geben A.T.L.-Renting das Recht, mittels Einschreiben und ohne Recht auf Schadenersatz für den Mieter die Lieferfrist verhältnismäßig zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten abzusehen.

ABGABEN UND GENEHMIGUNGEN
A.T.L.-Renting registriert den Mietgegenstand auf eigene Rechnung. Der Mieter übernimmt die Verantwortung für zusätzliche Lizenzen, Genehmigungen, Inspektionen und andere Zertifikate, die gesetzlich gefordert oder anderweitig für die gesetzmäßige Nutzung und den Betrieb des Mietgegenstands erforderlich sein können. Der Mieter übernimmt die Verantwortung für und begleicht, sobald geschuldet, alle Abgaben und anderen Formen von Steuer, gleichgültig welcher Bezeichnung, die jetzt oder nachträglich auferlegt werden, bei der Miete, Nutzung, dem Betrieb oder Besitz des Mietgegenstands oder bei den zu zahlenden Mieten, gemeinsam mit allen dazugehörigen Zinsen und Schadenslasten.

STANDORT UND INSPEKTION
Während der Mietdauer führt der Mieter Buch über den jeweiligen Standort des Mietgegenstands und alle daran ausgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten. Der Mieter gestattet es A.T.L.-Renting, die Aufzeichnungen einzusehen und den Mietgegenstand jederzeit zu inspizieren. Der Mieter verbringt die Mietsache nicht außerhalb der in der Versicherung vorgesehenen Landesgrenzen.

PERSÖNLICHE DATEN
Alle Unterzeichner dieses Vertrags erklären, darüber unterrichtet zu sein, dass ihre persönlichen Angaben bei A.T.L.-Renting ausschließlich zu Zwecken der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gespeichert werden.

GERICHTSSTAND / ANWENDBARES RECHT
Für alle Streitigkeiten in Bezug auf diesen Vertrag und seine Ausführung sind die Gerichte in Wuppertal ausschließlich zuständig. Auf diesen Vertrag und alle damit einhergehenden Aspekte (Zustandekommen, Auslegung, Ausführung, Beendigung usw.) findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.

ERFÜLLUNGSORT/SCHRIFTFORM
Erfüllungsort ist unser Firmensitz.
Der gesamte Vertrag unterliegt der Schriftform. Dies gilt auch für deren Abbedingung. Telefonische und mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, wozu sich beide Parteien verpflichten.

Stand 12/15

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